I. Zustandekommen des Vertrages

  1. Für das vorliegende Vertragsverhältnis, aber auch alle künftigen Folgegeschäfte gelten ausschließlich die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von Gramß und zwar auch dann, wenn den Geschäftsbedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder Gramß in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Käufers geliefert hat. Die Geschäftsbedingungen des Käufers sind für Gramß absolut unverbindlich und werden nur dann Vertragsinhalt, wenn sie von Gramß ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
  2. Der Käufer ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Der Kaufvertrag wird wirksam, wenn Gramß die Bestellung des Kunden innerhalb von vier Wochen nach Zugang annimmt oder aber die Lieferung ausführt. Angebote von Gramß sind bis zum Vertragsschluss freibleibend und können jederzeit zurückgezogen werden.
  3. Weichen Bestellung und die Auftragsbestätigung voneinander ab, so ist maßgebend die Auftragsbestätigung von Gramß, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn Tagen nach Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht. Eigenschaften des Vertragsgegenstandes gelten nur dann von Gramß als zugesichert, wenn sie als zugesicherte Eigenschaften ausdrücklich bezeichnet worden sind. Gramß behält sich das Eigentum und das Urheberrecht für sämtliche Vertragsunterlagen, wie Angebot, Kostenvoranschlag, Zeichnungen usw. vor. 

    Sollte es nicht zum Vertragsschluss kommen, sind die vorgenannten Unterlagen sofort vom Käufer zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Bezüglich der vorgenannten Unterlagen vereinbaren die Vertragsparteien ausdrücklich Verschwiegenheitspflicht.
  4. Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsabschluss verschlechtern, ist Gramß berechtigt, vom Käufer eine Sicherheit zu verlangen mit einer Fristsetzung von 14 Tagen. Kommt der Käufer dem Verlangen von Gramß nicht nach, ist Gramß berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen einschließlich mittelbaren Schadensersatzes.
  5. Mündliche Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Gramß.
  6. Zwischenverkauf bei Lagerangeboten ist in allen Fällen vorbehalten.

II. Vertragsinhalt

  1. Die Vertragsbeziehungen zwischen Gramß und dem Käufer haben Gültigkeit nach folgender Reihenfolge: 

    a) schriftliche und mündliche Vereinbarungen, soweit letztere von Gramß schriftlich bestätigt wurden
    b) Auftragsbestätigung von Gramß
    c) vorliegende Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
  2. Abweichungen von Lieferungen bis zu 20 % nach oben oder unten sind zulässig. Des Weiteren sind durch die Fabrikation bedingte übliche Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen gestattet, soweit sie dem Käufer zumutbar sind. Technische Änderungen an Werkzeugen und Artikeln, die die Funktionsfähigkeit der Spritzgießwerkzeuge und/oder der daraus hergestellten Artikel verbessern, sind jederzeit möglich.
  3. Die Kosten für die Herstellung, Beschaffung, Änderung, Instandsetzung oder Bereitstellung von Fertigungsformen und Werkzeugen trägt der Käufer. Das Eigentum an solchen Formen und Werkzeugen, sowie die damit verbundenen Urheberrechte verbleiben auch nach Bezahlung bei Gramß, es sei denn, dass der Käufer eigene Fertigungsformen oder Werkzeuge zur Ausführung seines Auftrages zur Verfügung stellt und ohne dass diese von Gramß wesentlich geändert wurden. Ein ausschließliches Belieferungsrecht mit den von Gramß hergestellten Formen und Werkzeugen muss zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart werden.
  4. Gramß verpflichtet sich, die vom Käufer bezahlten Fertigungsformen und Werkzeuge bis zum natürlichen Verschleiß, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach der letzten Lieferung bereitzuhalten.
  5. Sämtliche Kataloge, Musterbücher, Preisleisten und andere Verkaufsunterlagen, die in den Besitz des Käufers gelangt sind, bleiben Eigentum von Gramß und sind auf Verlangen von Gramß an diese zurückzusenden.
  6. Der Käufer haftet dafür, dass die von ihm bestellte Ware nicht in Schutzrechte anderer eingreift. Sollte dies dennoch der Fall sein, stellt der Käufer Gramß von allen daraus entstehenden Ansprüchen frei.

III. Fristen, Termine und Versand

  1. Die von Gramß genannten Lieferfristen und Termine sind grundsätzlich unverbindlich und nur dann zu beachten, wenn sie von Gramß schriftlich genannt und als verbindlich genannt worden sind. 

    Bei Überschreitung eines von Gramß als verbindlich genannten Termins oder einer Frist ist der Käufer verpflichtet, Gramß eine angemessene Nachfrist zur Lieferung, mindestens jedoch von drei Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, letzteres jedoch nur, wenn Gramß oder seiner Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Ersatz von mittelbarem Schaden wird hiermit grundsätzlich ausgeschlossen. Bei Überschreitung einer unverbindlich genannten Frist muss der Käufer Gramß eine entsprechende längere Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt Vorstehendes entsprechend. 

    Bei einem, dem Käufer durch Überschreitung einer Lieferfrist oder eines Termins entstehenden Schaden wird auch in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit ein Entschädigungsanspruch von 0,5 % der Vertragssumme, höchstens jedoch 5 % der Gesamtlieferung pro vollendete Woche vereinbart. Beruht die Nichteinhaltung der Fristen oder Termine durch Gramß darauf, dass Zulieferanten von Gramß nicht rechtzeitig liefern, können nach Überschreitung einer Lieferfrist oder eines Termins beide Parteien vom Vertrag zurücktreten, wenn der vereinbarte Termin oder die vereinbarte Frist mehr als vier Monate überschritten ist. Für diesen Fall bestehen wechselseitig keine Ansprüche. Bei höherer Gewalt, wie Streik, Brand oder sonstigen von Gramß nicht verschuldeten Unvermögen zur Einhaltung der Fristen oder Termine verlängert sich die Lieferfrist oder der Liefertermin um die Dauer der Behinderung. Der Käufer es jedoch berechtigt, sechs Monate nach Ablauf der Ausgangsfrist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall bestehen wechselseitige Ansprüche nicht.
  2. Kann ein geplanter Termin bzw. eine geplante Frist aus Verschulden des Käufers nicht eingehalten werden, so kann Gramß nach Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten und vom Käufer Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, mindestens Schadensersatz in Höhe von 15 % des Vertragswertes. Gramß bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten, der Käufer kann einen niedrigeren Schaden nachweisen.
  3. Der Versand aller Waren erfolgt grundsätzlich auf Rechnung und Gefahr des Käufers, gleichviel, ob die Lieferung franko, ab Werk oder ab Lager stattfindet. Dies gilt auch dann, wenn Gramß mit eigenen Fahrzeugen die Ware ausliefert. Die Gefahr der Ware geht mit der Verladung der Ware dann auf den Käufer über, auch dann, wenn Gramß dem Käufer eine Fertigstellungsanzeige übersandt hat mit der Aufforderung, die Ware abzuholen und die vom Gramß zur Abholung der Ware gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. Die Kosten der Beförderung der Ware trägt der Käufer, es sei denn, dass Gramß sich zur Übernahme der Beförderungskosten schriftlich bereiterklärt hat. 

    Der Käufer ist verpflichtet, die Vertragsware gegen Diebstahl, Bruch, Transport und Feuerschaden zu versichern. Eine diesbezügliche Verpflichtung von Gramß ist nur dann anzunehmen, wenn dies schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Schadensfall tritt der Käufer bereits jetzt seine Ansprüche gegen den Versicherer an Gramß ab, welche die Abtretung annimmt.

IV. Preise und Zahlungs­bedingungen

  1. Die Preise von Gramß gelten stets ab Werk, ausschließlich Verpackung. Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet. Zusätzlich hat der Käufer die jeweils gültige Mehrwertsteuer zu bezahlen. Bei Nichtabnahme der Ware ist Gramß berechtigt, ein Standgeld in Rechnung zu stellen. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Die Zahlungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, nach Erhalt der Ware zu bezahlen, spätestens 14 Tage nach Lieferung rein netto Kasse.
  2. Der zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Vertragspreis ist vom Käufer zu bezahlen, wenn der Vertragsgegenstand innerhalb von vier Monaten nach Zugang der Auftragsbestätigung von Gramß ausgeliefert wird. Bei Überschreitung der 4-Monats-Frist behält sich Gramß vor, bei, von Gramß nachzuweisen Teuerungen in den Herstellungskosten eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen. Der Käufer kann bei einer derartigen Preiserhöhung vom Vertrag dann zurücktreten, wenn die Preiserhöhung mehr als 10 % übersteigt. Der Rücktritt ist vom Käufer allerdings innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe der Preiserhöhung zu erklären. Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug, hat er Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Gramß steht es frei, weiteren Zinsschaden gegen Nachweis zu fordern.
  3. Jede Teillieferung gilt als gesondert abzurechnendes Geschäft. Wird seitens Gramß der Vertragsgegenstand auf einer Eurotauschpalette ausgeliefert, ist der Kunde verpflichtet, eine gleichwertige Palette an Gramß auf seine Kosten zurückzuliefern oder aber für jede nicht zurückgegebene Palette gleichwertigen Ersatz zu bezahlen.
  4. Sind Teilzahlungen vereinbart, ist die gesamte Restschuld dann zur Zahlung fällig, wenn der Käufer mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug kommt, seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wurde. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel nimmt Gramß nur aufgrund besonderer Vereinbarung und unter Verrechnung sämtlicher Spesen an den Käufer an.
  5. Für jede Mahnung kann Gramß eine Mahngebühr in Höhe von Euro 5,00 verlangen.
  6. Gramß hat im Falle von Zahlungsverzug nach vorheriger schriftlicher Ankündigung das Recht, die Vertragsware bestmöglich zu veräußern. In diesem Fall verzichtet der Käufer auf die Geltendmachung eines etwaigen Schutzrechtes.

V. Abnahme

  1. Der Käufer ist verpflichtet, die als bereitgestellt angezeigte Ware innerhalb von 14 Tagen, bei Anlieferung sofort abzunehmen. Bei Nichtabnahme setzt Gramß dem Kunden eine Nachfrist von acht Tagen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist Gramß berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ziffer III.) 2. gilt entsprechend.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen und festgestellte Mängel Gramß im Einzelnen und spezifiziert schriftlich mitzuteilen. Wird die Ware an Dritte vom Käufer ausgeliefert, gilt dies als vorbehaltslose Annahme der Ware. 

    Bei versteckten Mängeln gilt Ziff. 2 Satz 1 entsprechend.

VI. Gewährleistung

  1. Gramß leistet Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung sich eignet. Die Gewährleistung wird von Gramß für die Dauer von einem Jahr ab Übergabe bzw. Versandbereitschaftsanzeige geleistet.
  2. Der Kunde hat zunächst nur das Recht auf Nachbesserung durch Gramß. Zur Nachbesserung muss der Käufer Gramß eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen. Wenn die Nachbesserung nach höchstens drei Nachbesserungsversuchen endgültig fehlgeschlagen hat, kann der Käufer Rücktritt vom Vertrag oder Minderung verlangen. Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass Gramß, seinem gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder aber die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht im Raum steht. Gramß haftet nicht, wenn der Mangel der hergestellten Ware auf mangelhaftes Material, Werkzeug, Gerätschaft oder fehlerhaften Plänen usw. beruht, die vom Kunden bereitgestellt wurde oder auf Verschulden des Kunden oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruht.

    Nimmt der Kunde selbst oder mit Hilfe Dritter eine Mängelbeseitigung vor, erlischt jeder Gewährleistungsanspruch gegenüber Gramß. Beim Fehlen einer von Gramß zugesicherten Eigenschaft hat der Kunde Anspruch auf Schadensersatz. Zertifikationslieferungen stellen keine Zusicherung dar, auch bei Zertifikationslieferungen gilt ausdrücklich die Bestimmung zu Ziffer II. Bei Mängeln am Vertragsgegenstand, die auf angelieferten Teilen beruhen, haftet Gramß dem Kunden gegenüber nur in dem Maße, wie der Vorlieferant gegenüber Gramß haftet. In diesem Fall beschränkt sich die Gewährleistung des Kunden auf Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, sei denn, dass Gramß, seine gesetzliche Vertreter oder einem seiner Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Hauptverpflichtung von Gramß verletzt wurde.
  3. Nachbesserungen von Gramß verlängern keine Gewährleistungsfrist.
  4. Ausgetauschte Teile gehen in das Eigentum von Gramß über.
  5. Die Kosten der Nachbesserung, der Fahrtkosten, Wegegeld, Ersatzteile usw. trägt Gramß.

VII. Haftung

Gramß haftet im Falle leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit nicht, soweit es sich nicht um Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt. Im Falle grober Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters oder sonstiger Erfüllungsgehilfen, die nicht Organe oder leitende Angestellte sind, haftet Gramß nicht, sowie es nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. 

Bei Verletzung von Körper und Gesundheit gilt der vorstehende Haftungsausschluss nicht. 

Soweit Gramß dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung ausgeschlossen für fern liegende Schäden, so wie für Schäden, die für Gramß nicht vorhersehbar waren und für Schäden, die nur vom Kunden beherrscht werden konnten. 

Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Die vorgesehenen Bestimmungen gelten auch für Schäden anlässlich von Erfüllung von Gewährleistungsverpflichtungen. Der Kunde ist verpflichtet, entstandene Schäden und Verluste Gramß sofort schriftlich zu melden und die Höhe der Schäden zu beziffern.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. a) Gramß behält sich bis zum Ausgleich seiner Forderung aus dem geschlossenen Vertrag gegenüber dem Käufer das Eigentum an dem gelieferten Vertragsgegenstand vor. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für alle Forderungen, die Gramß gegenüber dem Käufer im Zusammenhang mit dem Vertrag zustehen, z.B. aufgrund von Reparaturen, Ergänzungs- oder/und Ersatzlieferungen, Nebenleistungen usw. 

    b) Wird vom Käufer der Vertragsgegenstand weiter veräußert, so tritt der Käufer bereits jetzt seine Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe der Forderung von Gramß an den Käufer an Gramß ab. Gramß nimmt diese Abtretung an. 

    c) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Kaufmann, bei dem der geschlossene Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für alle Forderungen, die Gramß aus der laufenden Geschäftsbeziehung gegenüber dem Käufer zustehen.
  2. Solange der Eigentumsvorbehalt zugunsten Gramß besteht, darf der Käufer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, die Interessen von Gramß beeinträchtigende Verfügung des Vertragsgegenstandes vornehmen. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Käufers im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes den Vertragsgegenstand weiter zu bearbeiten oder weiter zu veräußern. Kommt der Käufer allerdings seiner Zahlungsverpflichtung aus dem Vertrag nicht nach, ist Gramß berechtigt, nach vorheriger Ankündigung gegenüber dem Kunden, die vorstehende Forderungsabtretung offen zu legen und Waren die Forderung selbst einzuziehen.
  3. Die Nutzung des Vertragsgegenstandes kann nur vom Käufer selbst vorgenommen werden. Die Weitergabe des Vertragsgegenstandes bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Gramß. Der Kunde ist verpflichtet, den jeweiligen Standort des Vertragsgegenstandes bekannt zu geben. Bei Verstößen hiergegen ist Gramß berechtigt, den Vertragsgegenstand vorzeitig herauszuverlangen; ein Rückbehaltungsrecht des Käufers wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Wird während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes von Dritten Zugriff auf den Vertragsgegenstand genommen, insbesondere Pfändungen vorgenommen, hat der Käufer Gramß sofort Mitteilung zu machen und den Dritten auf das Eigentumsrecht von Gramß hinzuweisen. Der Käufer hat alle Kosten zu tragen, die von Gramß im Falle des Zugriffs, sowie zur Wiederherbeischaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten verlangt werden können.
  5. Für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes wird zwischen den Vertragsparteien ein Leihverhältnis vereinbart, durch das der Käufer zum Besitze und zum Gebrauch des Vertragsgegenstandes berechtigt ist, so lange er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt. Kommt der Käufer gegenüber Gramß seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach oder verletzt er sonstige Verpflichtungen aus diesem Vertrag, kann Gramß den Vertragsgegenstand vom Käufer herausverlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, das aus dem, den Vertragsgegenstand betreffenden Vertrag resultiert.
  6. Bei Verbindung oder Vermischung des von Gramß gelieferten Kaufgegenstandes gemäß §§ 947, 948 BGB, steht Gramß ein dem Wert seiner Forderung aus dem Vertrag entsprechender Miteigentumsanteil an der einheitlichen Sache zu. Die Vertragsparteien sind sich bereits jetzt über den Eigentumsübergang einig, vereinbaren weiterhin, dass für die Dauer der Miteigentümerschaft der Vertragsparteien der Käufer den Miteigentumsanteil von Gramß leihweise in Besitz hält. Gleiches gilt auch für eine Bearbeitung des Vertragsgegenstandes gemäß § 950 BGB. Wird der Vertragsgegenstand im Einverständnis des Käufers von einem Dritten im Sinne der Vorschriften der §§ 947, 948, 950 BGB verbunden, vermischt oder umgearbeitet und hat der Käufer mit dem Dritten den Erwerb eines Miteigentumsrechtes vereinbart, so überträgt der Käufer bereits jetzt seinen Miteigentumsanteil auf Gramß. Die Vertragsparteien sind sich bereits jetzt über den Eigentumsübergang einig, wobei der Käufer auch in diesem Fall den Miteigentumsanteil leihweise in Besitz hält und gemäß § 930 BGB Gramß den Besitz übermittelt.
  7. Übersteigt der Wert der, aufgrund vorstehender Bestimmungen für Gramß bestehenden Sicherheiten aufgrund einfachen, verlängerten oder erweiterten Eigentumsvorbehalt die Gesamtforderung von Gramß insgesamt um mehr als 20% nicht vorübergehend, so erklärt sich Gramß auf Verlangen des Käufers bereit, die übersteigenden Sicherheiten zugunsten des Käufers freizugeben. Der Wert der Sicherheiten bemisst sich nach dem realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände.

IX. Ursprungszeugnis

Gramß erklärt, dass die von ihr hergestellten Waren präferenzbegünstigte EWR Ursprungswaren sind. Die von Gramß hergestellten Waren entsprechen den Ursprungsregeln, die im präferenzberechtigten Warenverkehr zwischen EU und den EFTA-Staaten gelten. Das Ursprungsland ist die EU (Deutschland). Sollten die Waren den Regeln des präferenzberechtigten Warenverkehrs nicht entsprechen, so werden sie mit „kein Ursprungszeugnis“ ausdrücklich gekennzeichnet.

X. Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Vertragsparteien vereinbaren als Erfüllungsort Spechtsbrunn. Als Gerichtsstand wird das Amtsgericht Sonneberg/Landgericht Meiningen vereinbart. Es gilt ausschließlich Deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (C.I.S.G.).
  2. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit ausdrücklich Schriftform. Dies gilt auch für Nebenreden und Zusicherungen, sowie für nachtägliche Veränderungen und Ergänzungen des Vertrages, es sei denn, dass die Vertragsparteien sich darüber einig sind, dass mündliche Absprachen Geltung haben sollen.
  3. Die Abtretung von Rechten und Pflichten, sowie von Forderungen aus dem geschlossenen Vertrag seitens des Käufers auf Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Gramß. Die Zustimmung darf jedoch nicht unbillig verweigert werden. Der Käufer kann gegen eine Forderung von Gramß nur dann aufrechnen, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung entweder rechtskräftig festgestellt oder durch Gramß anerkannt wurde. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur gegen Ansprüche aus dem vorliegenden Vertrag geltend machen. Ein erweitertes Zurückbehaltungsrecht aus anderen Vertragsbeziehungen wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
  4. Sollte eine Bestimmung des vorliegenden Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. In diesem Fall ist die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgten Regelungszielen am nächsten kommt. Gleiches gilt für die Ausfüllung etwaiger Vertragslücken.